Allein aus der Verfügungsmacht der Klägerin darauf zu schliessen, dass der Betrag von Fr. 100'000.-- vollumfänglich oder jedenfalls im Umfang des geltend gemachten Vorsorgeausgleichs von Fr. 72'957.65 ausschliesslich für ihre Bedürfnisse eingesetzt wurde, geht nicht an. Daran ändert nichts, dass die Klägerin gemäss vorinstanzlichem Urteil nicht geltend gemacht hat, den Betrag von Fr. 100'000.-- ganz oder teilweise dem Beklagten zurückgezahlt zu haben oder dass dieser diese Gelder verbraucht habe.