Wenn, wie hier, zwischen Pensionierung (März 2009) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Mai 2013 mehrere Jahre liegen, spricht dies dagegen, das während der Ehe angesparte Kapital von total Fr. 145'915.30 hälftig zu teilen, wie es die Klägerin beantragt (vgl. BGE 131 III 1). Damit bliebe denn auch ausser Betracht, dass nach Lage der Akten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der im März 2009 pensionierte Beklagte und die ihrerseits keine Erwerbstätigkeit ausübende Klägerin ihren Lebensunterhalt (einschliesslich des Unterhalts des Hauses) ab März 2009 zu einem erheblichen Teil mit Mitteln der beruflichen Vorsorge des Beklagten bestritten haben.