Es sei davon auszugehen, dass der grösste Teil dieses Geldbetrags ihr so oder anders zugekommen sei, entweder als Investition in das Haus oder dann als Beitrag an ihren Unterhalt. Sie mache denn selber auch nirgends geltend, dass sie dieses Geld oder einen Teil davon dem Beklagten wieder zurückgezahlt habe oder er selber dieses verbraucht hätte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren hälftigen Anspruch von der Austrittsleistung des Beklagten bereits erhalten und somit nichts weiter zu fordern habe. Aus den Erwägungen: 4.6 4.6.1