Ausgehend davon, dass die Klägerin über kein während der Ehe erworbenes Guthaben aus beruflicher Vorsorge verfüge, hätte diese bei hälftiger Teilung des entsprechenden Guthabens des Beklagten (Fr. 145'915.30) Anspruch auf Fr. 72'957.65. Es gelte jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Fr. 150'000.--, welche ihr vom Beklagten als Darlehen für den Hauskauf gewährt worden seien, weitere Fr. 100'000.-- aus seiner Freizügigkeitsleistung erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der grösste Teil dieses Geldbetrags ihr so oder anders zugekommen sei, entweder als Investition in das Haus oder dann als Beitrag an ihren Unterhalt.