Beim Beklagten sei am 1. März 2009 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall "Alter" eingetreten. Er habe sich seine Freizügigkeitsleistung von Fr. 346'127.55, wovon Fr. 200'212.25 das voreheliche Guthaben betreffen würden und Fr. 145'915.30 die ab Eheschluss bis zum Eintritt des Vorsorgefalls erworbenen Leistungen zum Gegenstand hätten, auszahlen lassen. Ausgehend davon, dass die Klägerin über kein während der Ehe erworbenes Guthaben aus beruflicher Vorsorge verfüge, hätte diese bei hälftiger Teilung des entsprechenden Guthabens des Beklagten (Fr. 145'915.30) Anspruch auf Fr. 72'957.65.