Das Bezirksgericht schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 28. März 2013 und hielt unter anderem fest, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Dagegen erhob diese Berufung. Der Scheidungspunkt erwuchs am 13. Mai 2013 in Rechtskraft. Das Bezirksgericht begründete die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB wie folgt: Beim Beklagten sei am 1. März 2009 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall "Alter" eingetreten.