{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-13-32_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10421", "Checksum": "44c4ff9a50fc6139327f3f21abc7d570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 13 32", "2015 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 18.05.2015 3B 13 32 (2015 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB bei einer bereits ausbezahlten und teilweise verbrauchten Freizügigkeitsleistung aus vorehelichem und ehelichem Guthaben. | Art. 124 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "7e6cce55dd07df05b5cffbd3b02c7ba1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 18.05.2015 3B 13 32 (2015 II Nr. 5)\nRegeste:\nBerechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB bei einer bereits ausbezahlten und teilweise verbrauchten Freizügigkeitsleistung aus vorehelichem und ehelichem Guthaben. | Art. 124 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht\n\n\nAusgewiesen und nicht strittig ist, dass von der Austrittsleistung von total Fr. 346'127.55 Fr. 200'212.25, d.h. 57,8 % der Austrittsleistung, das voreheliche Guthaben betreffen und Fr. 145'915.30 (oder 42,2 % des gesamten Kapitals) die ab Eheschluss (19.4.1996) bis zum Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2009 erworbenen Leistungen zum Gegenstand haben. Fest steht und nicht strittig ist, dass die Klägerin insgesamt Fr. 250'000.-- erhalten hat, wobei für den das Darlehen über Fr. 150'000.-- übersteigenden Betrag nicht bewiesen ist, wie dieser konkret verwendet worden ist. Inwieweit das Darlehen von Fr. 150'000.-- aus Vorsorgemitteln geleistet worden ist, welche während der Ehe oder vor dieser angespart wurden, lässt sich nicht ermitteln. Ausgehend davon, dass die ab Eheschluss (19.4.1996) bis zum Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2009 erworbenen Leistungen im Betrag von Fr. 145'915.30 42,2 % der gesamten Kapitalleistung sind, rechtfertigt es sich, bezogen auf das noch verbliebene Kapital aus beruflicher Vorsorge von Fr. 95'374.15 analog vorzugehen, sprich 42,2 % von Fr. 95'374.15, d.h. Fr. 40'247.90, als Kapital aus während der Ehe angesparter beruflicher Vorsorge zu qualifizieren.\n4.6.2 Damit steht zweierlei fest: Als Kapital aus während der Ehe angesparter beruflicher Vorsorge des Beklagten ist im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Mai 2013 vom Betrag von Fr. 40'247.90 auszugehen. Weiter hat die Klägerin während der Ehe neben dem Darlehen im Betrag von Fr. 150'000.--, welches sie zurückzuzahlen hat, über Fr. 100'000.-- verfügt, die in der Zwischenzeit aufgebraucht sind, wobei sich beweismässig nicht erstellen lässt, wie dies im Einzelnen geschah. Es spricht einiges dafür, dass ein substanzieller Teil des Betrags von Fr. 100'000.-- zum Nutzen der Klägerin verwendet worden ist. Ein strikter Beweis ist freilich nicht möglich. Wenn, anders als hier, die Vorsorge bereits ganz verschwunden wäre und die Eheleute das Kapital gemeinsam verbraucht hätten, erschiene ein Ausgleich nicht als richtig, weil er faktisch bereits erfolgt ist (so zutreffend: Grütter, Der Vorsorgeausgleich nach der Pensionierung, in: FamPra.ch 2013 S. 892). Vom verbliebenen scheidungsrechtlich massgeblichen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 40'247.90 ausgehend, ist es mit Blick auf die konkreten Verhältnisse angemessen, der Klägerin davon die Hälfte, d.h. Fr. 20'123.95, als Kapitalentschädigung nach Art. 124 ZGB zuzusprechen. Dies rechtfertigt sich nach dem Tod des Beklagten und seines damit weggefallenen Vorsorgebedarfs. |"}