{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-13-32_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10421", "Checksum": "44c4ff9a50fc6139327f3f21abc7d570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 13 32", "2015 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 18.05.2015 3B 13 32 (2015 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 18.05.2015 |\n| Fallnummer: | 3B 13 32 |\n| LGVE: | 2015 II Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 124 Abs. 1 ZGB. |\n| Leitsatz: | Berechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB bei einer bereits ausbezahlten und teilweise verbrauchten Freizügigkeitsleistung aus vorehelichem und ehelichem Guthaben. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Das Bezirksgericht schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 28. März 2013 und hielt unter anderem fest, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Dagegen erhob diese Berufung. Der Scheidungspunkt erwuchs am 13. Mai 2013 in Rechtskraft.\nDas Bezirksgericht begründete die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB wie folgt: Beim Beklagten sei am 1. März 2009 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall \"Alter\" eingetreten. Er habe sich seine Freizügigkeitsleistung von Fr. 346'127.55, wovon Fr. 200'212.25 das voreheliche Guthaben betreffen würden und Fr. 145'915.30 die ab Eheschluss bis zum Eintritt des Vorsorgefalls erworbenen Leistungen zum Gegenstand hätten, auszahlen lassen. Ausgehend davon, dass die Klägerin über kein während der Ehe erworbenes Guthaben aus beruflicher Vorsorge verfüge, hätte diese bei hälftiger Teilung des entsprechenden Guthabens des Beklagten (Fr. 145'915.30) Anspruch auf Fr. 72'957.65. Es gelte jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Fr. 150'000.--, welche ihr vom Beklagten als Darlehen für den Hauskauf gewährt worden seien, weitere Fr. 100'000.-- aus seiner Freizügigkeitsleistung erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der grösste Teil dieses Geldbetrags ihr so oder anders zugekommen sei, entweder als Investition in das Haus oder dann als Beitrag an ihren Unterhalt. Sie mache denn selber auch nirgends geltend, dass sie dieses Geld oder einen Teil davon dem Beklagten wieder zurückgezahlt habe oder er selber dieses verbraucht hätte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren hälftigen Anspruch von der Austrittsleistung des Beklagten bereits erhalten und somit nichts weiter zu fordern habe.\nAus den Erwägungen: 4.6 4.6.1 Wenn, wie hier, zwischen Pensionierung (März 2009) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Mai 2013 mehrere Jahre liegen, spricht dies dagegen, das während der Ehe angesparte Kapital von total Fr. 145'915.30 hälftig zu teilen, wie es die Klägerin beantragt (vgl. BGE 131 III 1). Damit bliebe denn auch ausser Betracht, dass nach Lage der Akten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der im März 2009 pensionierte Beklagte und die ihrerseits keine Erwerbstätigkeit ausübende Klägerin ihren Lebensunterhalt (einschliesslich des Unterhalts des Hauses) ab März 2009 zu einem erheblichen Teil mit Mitteln der beruflichen Vorsorge des Beklagten bestritten haben. Unstrittig ist, dass die Klägerin neben den Fr. 150'000.--, welche ihr vom Beklagten als Darlehen für den Hauskauf gewährt worden sind, weitere Fr. 100'000.-- aus seiner Freizügigkeitsleistung erhalten hat. Wie diese Gelder verwendet worden sind, insbesondere, ob und inwieweit diese zum Nutzen bloss einer oder aber beider Parteien eingesetzt wurden, ist nicht erstellt. Allein aus der Verfügungsmacht der Klägerin darauf zu schliessen, dass der Betrag von Fr. 100'000.-- vollumfänglich oder jedenfalls im Umfang des geltend gemachten Vorsorgeausgleichs von Fr. 72'957.65 ausschliesslich für ihre Bedürfnisse eingesetzt wurde, geht nicht an. Daran ändert nichts, dass die Klägerin gemäss vorinstanzlichem Urteil nicht geltend gemacht hat, den Betrag von Fr. 100'000.-- ganz oder teilweise dem Beklagten zurückgezahlt zu haben oder dass dieser diese Gelder verbraucht habe. Der daran anknüpfenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Klägerin habe ihren hälftigen Teil von der Austrittsleistung des Beklagten erhalten und somit nichts weiter zu fordern, kann in dieser Absolutheit mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht gefolgt werden.\nMit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin aus dem von der Vorsorgeeinrichtung im März 2009 bar bezogenen Kapital von Fr. 346'127.55 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-- ausgerichtet hat, welches die Klägerin zurückzuzahlen hat. Die entsprechende (Rück-) Forderung des Beklagten reduziert sich um die Forderung der Klägerin bezüglich Unterhalt der Liegenschaft, Hypothekarzinsen, Abwasser/Kehricht, Malerarbeiten, Gebäudeversicherung, Steuern etc., welche die Vorinstanz auf Fr. 30'242.45 festgelegt hat, weshalb nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen eine Forderung des Beklagten im Betrag von Fr. 119'757.55 verbleibt. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen sind dies die einzigen Mittel, die vom im März 2009 bezogenen Vorsorgekapital des Beklagten verblieben sind. Bringt man davon die im Februar 2010 in Rechnung gestellte, bisher nicht getilgte Steuerschuld auf die Kapitalzahlung der Vorsorgeeinrichtung in der Höhe von Fr. 24'383.40 zum Abzug, resultiert ein Betrag von Fr. 95'374.15."}