Aus einem solchen Erklärungsbedarf könnte im Gegenteil geschlossen werden, dass der Bruder des Beschuldigten grundsätzlich davon ausgeht, in seinem verwandtschaftlichen Umfeld bzw. im Täterkreis als "Verräter" gelten zu müssen, was durchaus die Gefahr zu begründen vermag, dass er bei künftigen Einvernahmen in Anwesenheit seines Bruders nicht (mehr) wahrheitsgetreu oder vollständig aussagen würde. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da vorliegend, wie oben dargelegt (E. 5.2), bezüglich der drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten bereits die – strengeren – Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. |