Damit besteht ein hinreichender Grund, den Beschuldigten auch betreffend Sachverhalte, zu denen er bereits einvernommen wurde, von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten auszuschliessen. 5.3. Da aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO folgt, hängt die diesbezügliche Einschränkung des Teilnahmerechts bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab. Was die drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten betrifft, handelt es sich dabei wie erwähnt um den Bruder und einen Onkel des Mitbeschuldigten sowie um einen Kollegen.