108 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, d.h. dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Solche Einschränkungen sind gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Eine Beschränkung des Teilnahmerechts hängt diesbezüglich mithin vom Gegenstand der künftigen Einvernahme und bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten auch von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab.