(…) Gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich Beschränkung der Parteiöffentlichkeit im Sinne des Ausschlusses des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – um die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch geht – in diverser Hinsicht zu differenzieren. 5.2. Sollen die Mitbeschuldigten zu Sachverhaltskomplexen einvernommen werden, zu denen der Beschuldigte selber noch nicht einvernommen wurde, darf der Beschuldigte ohne weiteres von der persönlichen Teilnahme ausgeschlossen werden.