Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. (…) Gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich Beschränkung der Parteiöffentlichkeit im Sinne des Ausschlusses des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – um die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch geht – in diverser Hinsicht zu differenzieren.