Die Verteidigung kann gestützt auf diese Bestimmung nicht von der Beweisabnahme ausgeschlossen werden (Godenzi, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 146 StPO N 4). Aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter folgt noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6). Von einer Interessenkollision nach Art. 146 Abs. 1 lit. a StPO ist auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt (Godenzi, a.a.