, Basel 2011, Art. 147 StPO N 14; ausführlich Felix Bommer, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, Heft 5/6, S. 143 ff., Ziff. III.1 S. 146-148). 4.5. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich nicht nur aus Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auch beim Vorliegen einer Interessenkollision gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO ergeben. Diese Beschränkungsmöglichkeit gilt für das ganze Untersuchungsverfahren (oben E. 4.3). Die Verteidigung kann gestützt auf diese Bestimmung nicht von der Beweisabnahme ausgeschlossen werden (Godenzi, in: Komm.