Es müssen zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es reicht nicht aus, dass der Beschuldigte seine Aussage anpassen könnte bzw. Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.4.1; Schleiminger, Basler Komm., Basel 2011, Art.