a StPO verlangt – auch bei wegen Verdunkelungsgründen Inhaftierten – konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Es müssen zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.