101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr auf. In Frage kommt aber diesfalls ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6-5.5.11 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.2). Der Ausschluss eines Beschuldigten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO verlangt – auch bei wegen Verdunkelungsgründen Inhaftierten – konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung.