149 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Beschränkungsmöglichkeiten des rechtlichen Gehörs gelten grundsätzlich für das gesamte Untersuchungsverfahren (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.1; vgl. auch E. 5.5.10 sowie BGer-Urteil 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.4). 4.4. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich aus der Gefahr des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ergeben. Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht.