108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ein vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen ist ausserdem zulässig, wenn bei der fraglichen Person eine Interessenkollision besteht (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) oder diese Person im Verfahren noch als Gewährsperson einzuvernehmen ist (Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO). Falls Verfahrensbeteiligte oder deren Angehörige stark gefährdet erscheinen, kann im Übrigen als prozessuale Schutzmassnahme die Einvernahme der verfahrensbeteiligten Personen unter Ausschluss der Parteien angeordnet werden (Art. 149 Abs. 2 lit.