b StPO) und umfasst grundsätzlich auch die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Zu differenzieren ist zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbefragungen (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 4.2 und E. 5-5.4 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.1). Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu (Wohlers, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 147 StPO N 4).