4.2. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft – worunter auch Einvernahmen fallen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO) – und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Parteien Fragen zu stellen. Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und umfasst grundsätzlich auch die Einvernahme von Mitbeschuldigten.