Aus den Erwägungen: 4.1. Zu prüfen bleibt vor diesem Hintergrund die Frage der Teilnahme des Beschuldigten persönlich an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte verlangte bereits vor der Staatsanwaltschaft und verlangt auch im Beschwerdeverfahren nicht nur die Zulassung seines Verteidigers, sondern auch die (generelle) Zulassung von ihm persönlich an (sämtlichen künftigen) Einvernahmen (sämtlicher) Mitbeschuldigter; im Beschwerdeverfahren beantragt er die Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Staatsanwaltschaft.