Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. Andererseits machen Staats- und Oberstaatsanwaltschaft geltend, dass aktuell weder der Beschuldigte noch seine drei inhaftierten Mitbeschuldigten zu allen Sachverhalten bzw. Tatvorwürfen ein erstes Mal hätten einvernommen werden können. Aus den Erwägungen: 4.1. Zu prüfen bleibt vor diesem Hintergrund die Frage der Teilnahme des Beschuldigten persönlich an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten.