Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: