{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-13-16_2013-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10176", "Checksum": "8333378476e8bdce0c7c0ad6818cf0d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 16", "2013 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:05", "Checksum": "0d80e25da474b469443077e49ccd1b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht\n\n Einvernahme seines Bruders, seines Onkels und von X.Y. oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen zu Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung der einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, missbrauchen würde. Die Briefe des Beschuldigten an den Bruder, des Bruders an den Beschuldigten sowie des Bruders an X.Y. enthalten konkrete Angaben zu einzelnen Sachverhaltskomplexen und Verfahrensständen, konkrete Anfragen für Absprachen, konkrete Anregungen und Anfragen betreffend Zugaben, konkrete Anweisungen sowie Anfragen und Anregungen betreffend das Verhalten gegenüber Dritten. Damit besteht ein hinreichender Grund, den Beschuldigten auch betreffend Sachverhalte, zu denen er bereits einvernommen wurde, von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten auszuschliessen. 5.3. Da aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO folgt, hängt die diesbezügliche Einschränkung des Teilnahmerechts bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab. Was die drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten betrifft, handelt es sich dabei wie erwähnt um den Bruder und einen Onkel des Mitbeschuldigten sowie um einen Kollegen. Verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen, Hierarchien oder Abhängigkeiten etc. unter Mitbeschuldigten sind grundsätzlich geeignet, die Gefahr zu begründen, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder des Beschuldigten offenbar um ein persönliches Gespräch mit seinen Komplizen, unter anderem dem Beschuldigten, ersucht hat, um diesen sein Aussageverhalten und seine Geständnisbereitschaft zu erklären. Aus einem solchen Erklärungsbedarf könnte im Gegenteil geschlossen werden, dass der Bruder des Beschuldigten grundsätzlich davon ausgeht, in seinem verwandtschaftlichen Umfeld bzw. im Täterkreis als \"Verräter\" gelten zu müssen, was durchaus die Gefahr zu begründen vermag, dass er bei künftigen Einvernahmen in Anwesenheit seines Bruders nicht (mehr) wahrheitsgetreu oder vollständig aussagen würde. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da vorliegend, wie oben dargelegt (E. 5.2), bezüglich der drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten bereits die – strengeren – Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. |"}