{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-13-16_2013-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10176", "Checksum": "8333378476e8bdce0c7c0ad6818cf0d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 16", "2013 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:05", "Checksum": "0d80e25da474b469443077e49ccd1b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht\n\n den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte ohne weiteres von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.2-5.5.5 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.3). Bei bereits staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommenen Beschuldigten drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte im Lichte von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr auf. In Frage kommt aber diesfalls ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6-5.5.11 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.2). Der Ausschluss eines Beschuldigten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO verlangt – auch bei wegen Verdunkelungsgründen Inhaftierten – konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Es müssen zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es reicht nicht aus, dass der Beschuldigte seine Aussage anpassen könnte bzw. Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.4.1; Schleiminger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 147 StPO N 14; ausführlich Felix Bommer, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, Heft 5/6, S. 143 ff., Ziff. III.1 S. 146-148). 4.5. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich nicht nur aus Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auch beim Vorliegen einer Interessenkollision gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO ergeben. Diese Beschränkungsmöglichkeit gilt für das ganze Untersuchungsverfahren (oben E. 4.3). Die Verteidigung kann gestützt auf diese Bestimmung nicht von der Beweisabnahme ausgeschlossen werden (Godenzi, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 146 StPO N 4). Aus der blossen Stellung als Mitbeschuldigter folgt noch keine spezifische Interessenkollision im Sinne von Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.6). Von einer Interessenkollision nach Art. 146 Abs. 1 lit. a StPO ist auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die einzuvernehmende Person aus Rücksicht auf die Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person wahrheitswidrig oder unvollständig aussagt (Godenzi, a.a.O., Art. 146 StPO N 23; Häring, Basler Komm., Basel 2011, Art. 146 StPO N 22; ausführlich Bommer, a.a.O., Ziff. III.2 S. 148 f.). 5.1. Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. (…) Gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich Beschränkung der Parteiöffentlichkeit im Sinne des Ausschlusses des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – um die es im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch geht – in diverser Hinsicht zu differenzieren. 5.2. Sollen die Mitbeschuldigten zu Sachverhaltskomplexen einvernommen werden, zu denen der Beschuldigte selber noch nicht einvernommen wurde, darf der Beschuldigte ohne weiteres von der persönlichen Teilnahme ausgeschlossen werden. Sollen die Mitbeschuldigten zu Sachverhaltskomplexen einvernommen werden, zu denen der Beschuldigte selber bereits einvernommen wurde oder zu denen bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, darf der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme nur, aber immerhin, ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, d.h. dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, etwa durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Solche Einschränkungen sind gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Eine Beschränkung des Teilnahmerechts hängt diesbezüglich mithin vom Gegenstand der künftigen Einvernahme und bei einer Mehrzahl von Mitbeschuldigten auch von der Person des einzuvernehmenden Mitbeschuldigten ab. Was die drei derzeit inhaftierten Mitbeschuldigten betrifft, ergeben sich aus den am 1. Februar 2013 beim Bruder des Beschuldigten sichergestellten Briefen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine persönliche Anwesenheit bei der"}