{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-13-16_2013-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10176", "Checksum": "8333378476e8bdce0c7c0ad6818cf0d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 16", "2013 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:05", "Checksum": "0d80e25da474b469443077e49ccd1b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Luzerner Strafverfolgungsbehörden ermittelten gegen eine Gruppierung von Einbrechern, die während der laufenden Strafuntersuchung noch nicht alle dingfest gemacht werden konnten, wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstahls. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde einerseits der Beschuldigte bereits zu diversen Sachverhalten und Tatorten einvernommen und es wurden bereits Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und Mitbeschuldigten bzw. zwischen anderen Mitbeschuldigten durchgeführt. Andererseits machen Staats- und Oberstaatsanwaltschaft geltend, dass aktuell weder der Beschuldigte noch seine drei inhaftierten Mitbeschuldigten zu allen Sachverhalten bzw. Tatvorwürfen ein erstes Mal hätten einvernommen werden können. Aus den Erwägungen: 4.1. Zu prüfen bleibt vor diesem Hintergrund die Frage der Teilnahme des Beschuldigten persönlich an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte verlangte bereits vor der Staatsanwaltschaft und verlangt auch im Beschwerdeverfahren nicht nur die Zulassung seines Verteidigers, sondern auch die (generelle) Zulassung von ihm persönlich an (sämtlichen künftigen) Einvernahmen (sämtlicher) Mitbeschuldigter; im Beschwerdeverfahren beantragt er die Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Staatsanwaltschaft. Dem kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall mit mehreren – teilweise noch flüchtigen – Mitbeschuldigten, zahlreichen verschiedenen Sachverhaltskomplexen sowie unterschiedlichem Stand der Untersuchungen in dieser allgemeinen Form nicht entsprochen werden. 4.2. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft – worunter auch Einvernahmen fallen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO) – und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Parteien Fragen zu stellen. Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und umfasst grundsätzlich auch die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Zu differenzieren ist zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbefragungen (BGer-Urteile 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 4.2 und E. 5-5.4 sowie 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.1). Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu (Wohlers, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 147 StPO N 4). 4.3. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ein vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen ist ausserdem zulässig, wenn bei der fraglichen Person eine Interessenkollision besteht (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) oder diese Person im Verfahren noch als Gewährsperson einzuvernehmen ist (Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO). Falls Verfahrensbeteiligte oder deren Angehörige stark gefährdet erscheinen, kann im Übrigen als prozessuale Schutzmassnahme die Einvernahme der verfahrensbeteiligten Personen unter Ausschluss der Parteien angeordnet werden (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Beschränkungsmöglichkeiten des rechtlichen Gehörs gelten grundsätzlich für das gesamte Untersuchungsverfahren (BGer-Urteil 1B_264/2012 vom 10.10.2012 E. 5.5.1; vgl. auch E. 5.5.10 sowie BGer-Urteil 1B_404/2012 vom 4.12.2012 E. 2.4). 4.4. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit können sich aus der Gefahr des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ergeben. Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Bei noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche"}