{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-13-16_2013-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10176", "Checksum": "8333378476e8bdce0c7c0ad6818cf0d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 16", "2013 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:05", "Checksum": "0d80e25da474b469443077e49ccd1b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.04.2013 2N 13 16 (2013 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 17.04.2013 |\n| Fallnummer: | 2N 13 16 |\n| LGVE: | 2013 I Nr. 18 |\n| Leitsatz: | Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1-3 StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO. Grundsätzlich steht das Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zu. Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit: Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob ein Beschuldigter selber schon staatsanwaltlich zu den Tatvorwürfen einvernommen worden ist oder nicht. Ist dies der Fall, drängt sich keine Beschneidung der Parteirechte mehr auf (E. 4.1-4.5). Ist dies nicht der Fall, ist bezüglich Ausschluss/Nichtausschluss des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten unter Beachtung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (rechtsmissbräuchliches Verhalten) sowie Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO (Interessenkollision/Stellung als Gewährsperson) ebenfalls zu differenzieren (E. 5.1-5.3). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}