in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind hingegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt für die Polizei grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson in Betracht (Art. 179 StPO; BGE 117 V 282 E. 4c S. 286 und BGE 99 Ib 109 E. 4; Rüegger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 206 StPO N 6, Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, 6. Aufl.