| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Generell erscheint die telefonische Befragung von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt als Mittel zur Wahrheitsfindung problematisch, da es an der physisch unmittelbaren Anwesenheit des Einzuvernehmenden fehlt, kein persönlicher Eindruck gewonnen werden kann und letztlich nicht einmal Gewissheit über die Identität des telefonisch Einvernommenen besteht (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11. 2011 [SK1 11 26] E. 4d; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30.3.1992, in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b).