{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-12-79_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10067", "Checksum": "939f96a1253ec42f68a77f229c7af03d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 12 79", "2012 I Nr. 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.10.2012 2N 12 79 (2012 I Nr. 63)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:42", "Checksum": "e63e43e708c792c8e02146a9b9568fd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.10.2012 2N 12 79 (2012 I Nr. 63)\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 16.10.2012 |\n| Fallnummer: | 2N 12 79 |\n| LGVE: | 2012 I Nr. 63 |\n| Leitsatz: | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. Aus den Erwägungen: 2.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2). 2. Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79) |"}