110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen können. B.X. sel. ist schon vor dem Einreichen der Strafklage bzw. der späteren Eröffnung des separaten Untersuchungsverfahrens verstorben und der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich kann auf das zur Grundnorm von Art. 121 Abs. 1 StPO Gesagte verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.4). 4.6. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten unter keinem Titel zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf seine Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. |