Er ist deshalb entgegen seinem Vorbringen (vgl. oben E. 4.2) nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Er ist somit auch unter diesem Aspekt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.3). Keine Anwendung findet vorliegend im Übrigen Art. 382 Abs. 3 StPO, wonach nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen können.