Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch deren Erben (BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26). Die geltend gemachten und untersuchten Handlungen des Beschuldigten sind noch zu Lebzeiten von B.X. sel. erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der der Beschwerdeführer seine Tante noch nicht beerbt hatte. Er ist deshalb entgegen seinem Vorbringen (vgl. oben E. 4.2) nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.