Der Beschwerdeführer machte im Untersuchungsverfahren wie erwähnt geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel. direkt an seinem Vermögen geschädigt. Als geschädigte Person gilt eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden sollen (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223, mit Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art.