110 Abs. 1 StGB zu sein. Eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Beschwerdeführers in die Rechte von B.X. sel. war und ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dementsprechend fehlt es auch an der Beschwerdelegitimation. 4.5. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer machte im Untersuchungsverfahren wie erwähnt geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel.