110 Abs. 1 StGB ein. Angehörige der geschädigten Person sind gemäss der in dieser Bestimmung enthaltenen, abschliessenden und eng auszulegenden Definition ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Neffen gelten nicht als Angehörige der geschädigten Person, da sie keine Verwandte gerader Linie sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 StPO N 10 und 12). Der Beschwerdeführer räumt selber und zu Recht ein, kein Angehöriger von B.X. sel. im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zu sein.