ein und zog das gegen C.X. sel. eingeleitete Zivilverfahren (Forderungsklage) am 22. November 2001 infolge aussergerichtlicher Einigung zurück. Zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer angehobenen Strafklage bzw. der späteren separaten Eröffnung des Verfahrens betreffend den Nachlass von B.X. lebte Letztere bereits nicht mehr. Das materielle Erbrecht sieht vor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben die Vermögenswerte des Erblassers (inkl. die mit der Straftat konnexen Ansprüche) kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Nun schränkt aber Art. 121 Abs. 1 StPO die strafprozessrechtliche Aktivlegitimation der Erben auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB ein.