Die strafprozessrechtliche Nachfolge im Sinne von Art. 121 StPO findet sodann nur statt, wenn die mit der Straftat konnexen Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen übergehen, die selbst nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sind (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., Basel 2011, Art. 121 StPO N 1-3). Der von B.X. sel. bzw. deren Vormund beigezogene Rechtsanwalt reichte im Jahr 2001 trotz anfänglicher Androhung keine Strafklage gegen den Beschuldigten und C.X. sel. ein und zog das gegen C.X. sel. eingeleitete Zivilverfahren (Forderungsklage) am 22. November 2001 infolge aussergerichtlicher Einigung zurück.