Ob und unter welchen Bedingungen die mit einer Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche von der geschädigten Person zu Dritten übergegangen sind bzw. übergehen, wird ausschliesslich vom Privatrecht bestimmt. Die Strafbehörde hat vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind. Erst im bejahenden Fall hat sie aufgrund von Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht. Die strafprozessrechtliche Nachfolge im Sinne von Art.