110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung regelt die strafprozessuale Nachfolge von Dritten in die Rechte der geschädigten Person, d.h. vor allem ins Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, bzw. – bei bereits erfolgter Konstituierung des Geschädigten vor seinem Tod – in die damit verbundenen Partei- und Verfahrensrechte. Art. 121 StPO setzt bloss die Voraussetzungen der strafprozessualen Nachfolge fest. Ob und unter welchen Bedingungen die mit einer Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche von der geschädigten Person zu Dritten übergegangen sind bzw. übergehen, wird ausschliesslich vom Privatrecht bestimmt.