Der Beschwerdeführer war vor diesem Hintergrund während der – nicht bekannten – Dauer des Bestandes der Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB) nicht zum alleinigen Handeln berechtigt und wäre, sofern die Erbengemeinschaft noch bestehen würde, allein nicht beschwerdelegitimiert. 4.4. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO).