Einem einzelnen Erben wird ausnahmsweise dann zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel zu deren Schutz zu ergreifen, wenn alle übrigen Mitglieder Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen haben sollen. Dadurch wird der einzelne Erbe nicht als unmittelbar Geschädigter betrachtet; es wird ihm nur das Recht zugestanden, ausnahmsweise allein für die Gemeinschaft zu handeln (BGE 119 Ia 342 E. 2a; Guidon, a.a.O., Rz 228, mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer war vor diesem Hintergrund während der – nicht bekannten – Dauer des Bestandes der Erbengemeinschaft (vgl. Art.