Als Erben hinterliess sie neben dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (Neffen) einen Bruder, einen weiteren Neffen und zwei Nichten. Gemeinschaften in Gesamthand und damit auch Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 2 ZGB) kommt keine (prozessuale) Rechtsfähigkeit zu. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln. Einem einzelnen Erben wird ausnahmsweise dann zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel zu deren Schutz zu ergreifen, wenn alle übrigen Mitglieder Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen haben sollen.