gegenüber dieser strafbar gemacht und sie am Vermögen geschädigt. Im Untersuchungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel. direkt an seinem Vermögen geschädigt. 4.3. Um Beschwerde führen zu können, bedarf es zunächst der (prozessualen) Rechtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Rechtsfähigkeit ist nicht eigens in der Strafprozessordnung geregelt, sondern wird in Art. 382 StPO vorausgesetzt (Guidon, a.a.O., Rz 227). B.X. verstarb am 18. Oktober 2009. Als Erben hinterliess sie neben dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (Neffen) einen Bruder, einen weiteren Neffen und zwei Nichten.