(Tante) zustand, ursprünglich vom Beschwerdeführer in Absprache mit dem Vormund auf dem unter dem Namen von C.X. sel. (Mutter sowie Willensvollstreckerin der Grossmutter) geführten Konto 00-00-0000-0 bei der Z. Bank angelegt und verwaltet wurde und nach dem im Oktober 1998 von C.X. sel. angeordneten Wechsel der Vermögensverwaltung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten von Letzterem auf eigenen Konten angelegt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem der Beschuldigte den Ertrag von rund Fr. 40'000.--, den die durch ihn vorgenommenen Anlagen des Mündelgelds erwirtschaftet habe, nicht offengelegt bzw. für sich behalten und nicht an B.X. sel. herausgegeben habe, habe er sich