Beim Gegenstand der Untersuchung bildenden Mündelgeld handelt es sich um Geld, das ein Teil der Erbschaft von A.X. sel. (Grossmutter) darstellte, der bevormundeten B.X. sel. (Tante) zustand, ursprünglich vom Beschwerdeführer in Absprache mit dem Vormund auf dem unter dem Namen von C.X. sel. (Mutter sowie Willensvollstreckerin der Grossmutter) geführten Konto 00-00-0000-0 bei der Z. Bank angelegt und verwaltet wurde und nach dem im Oktober 1998 von C.X. sel. angeordneten Wechsel der Vermögensverwaltung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten von Letzterem auf eigenen Konten angelegt wurde.