322 Abs. 2 StPO). Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt (Art. 382 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz 215 f.). 4.2. Beim Gegenstand der Untersuchung bildenden Mündelgeld handelt es sich um Geld, das ein Teil der Erbschaft von A.X. sel. (Grossmutter) darstellte, der bevormundeten B.X. sel.