121 Abs. 1 StPO regelt diese nicht. Die durch Art. 121 Abs. 1 StPO eingeschränkte strafprozessrechtliche Nachfolge findet nur beim von Gesetzes wegen erfolgten Übergang der mit der Straftat konnexen Ansprüche an selber nicht im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Personen statt. Fehlen der Beschwerdelegitimation wegen bloss mittelbarer Betroffenheit der Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch von deren Erben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.1. Gegen Einstellungsverfügungen gemäss Art. 320 StPO können die Parteien Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO führen (Art. 322 Abs. 2 StPO).